stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die ideelle und finanzielle Förderung

a) der Jugend- und Altenhilfe,

b) der Hilfe für Menschen mit Behinderung,

c) der Studierendenhilfe,

d) von Kunst und Kultur,

e) der Mildtätigkeit nach § 53 AO (Abgabenordnung).


(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln … zur Förderung

a) von Projekten zum Schutz von Minderjährigen vor jeglicher Form von Gewalt innerhalb und außerhalb der Familie mit dem Ziel der Förderung der geistigen, physischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Betroffenen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die Minderjährige der Gewalteinwirkung entziehen als auch die Folgewirkungen der Gewalterfahrungen mindern oder beseitigen, wie z. B. Kriseninterventionen, therapeutische Maßnahmen und längerfristige Hilfen,

b) von Projekten zur Unterstützung von Schwangeren und jungen Müttern und deren Kindern, die sich in finanziellen, persönlichen oder häuslichen Notlagen befinden. Dazu zählen alle Maßnahmen, die dazu beitragen, das Leben der Betroffenen wieder zu stabilisieren, wie z. B. eine vorübergehende Unterbringung in geschützten Wohnsituationen, eine intensive sozialpädagogische Betreuung in Krisensituationen und auch das Angebot von Babyklappen,

c) aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung bedeuten, insbesondere für geistig Schwerbehinderte aller Altersstufen, und die den besonderen Bedürfnissen dieser Menschen nach Schutz und Geborgenheit, aber auch nach Integration in die Gesellschaft dienen,

d) von kulturellen Aktivitäten, Freizeitaktivitäten und Ferienmaßnahmen für geistig Schwerbehinderte mit dem Ziel, ihr Leben zu bereichern, zu erleichtern und Freude zu bereiten, wie z. B. der Besuch von Veranstaltungen, die Teilnahme an Ausflügen und die Anschaffung eines Rollbretts oder eines Behindertenfahrrads,

e) von Maßnahmen, die die Arbeit der Betreuer von geistig Schwerbehinderten erleichtern,

f) von Projekten für alte Menschen, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht und auf besondere Hilfe angewiesen sind, weil sie z. B. mittellos sind, keine Angehörigen haben oder dement sind. Dazu zählen alle Maßnahmen, die dazu beitragen, die Situation der Betroffenen zu verbessern und etwas mehr Lebensqualität und Freude in ihren Alltag zu bringen,

g) von Projekten zur Hilfeleistung für Obdachlose, insbesondere für ältere obdachlose Menschen, mit dem Ziel der Verbesserung ihrer Situation,

h) von Einrichtungen, die Stipendien für Studierende nach sozialen Kriterien vergeben, insbesondere an weibliche Studierende der Ingenieurwissenschaften, die sich in Problemlagen befinden und sich deshalb schwertun, ihr Studium erfolgreich zu absolvieren,

i) von Projekten und Einrichtungen im Bereich der bildenden und darstellenden Künste, der Literatur und Musik für Menschen, die sonst keinen oder einen erschwerten Zugang zu kulturellen Projekten oder Einrichtungen haben. Dazu zählen auch Kunstwerkstätten, Singnachmittage, Lesungen, Theater- und Ausstellungsbesuche,

j) von Maßnahmen aller Art für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO (Abgabenordnung).